Statuten der Bryolich |
§ 1
Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung für Bryologie und
Lichenologie" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Des ZGB.
Der Verein tritt unter dem Namenszusatz "Bryolich" in Erscheinung.
§ 2
Der Verein bezweckt
- die Verbreitung der Kenntnisse über Moose und Flechten sowie ihrer
Bedeutung in der Öffentlichkeit und setzt sich über den Schutz
und die Erhaltung der Moos- und Flechtenarten und ihrer Standorte ein,
- die Förderung der bryologischen und lichenologischen Forschung
und Ausbildung in der Schweiz.
Dazu dient die persönliche Kontaktnahme, die Information und die
gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder.
§ 3
Die Vereinsziele sollen durch gemeinsame Exkursionen und weitere Veranstaltungen
(Kurse, Vorträge usw.) sowie durch die Herausgabe der Zeitschrift
"Meylania" erreicht werden. Bryolich kann finanziell Projekte
unterstützen, die den Vereinszielen förderlich sind. Der Vorstand
entscheidet im Rahmen des Budgets über Anträge.
Bryolich pflegt die Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen des
In- und Auslandes.
§ 4
Bryolich ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften.
§ 5
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.
§ 6
Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Personen, die sich in besonderem Mass Verdienste um Bryolich erworben
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 7
Die Mitgliedschaft in Bryolich endet durch Tod, Austritt oder Streichung.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand kann Mitglieder streichen, die ihren Beitrag während
zweier Jahre nicht entrichtet haben oder auf andere Weise gegen die Interessen
oder Ziele von Bryolich verstossen.
§ 8
Die Organ von Bryolich sind die Jahresversammlung (Mitgliederversammlung),
der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
§ 9
Die Jahresversammlung findet in der Regel in Verbindung mit einer Exkursion
statt. Sie genehmigt das Protokoll der letzten Jahresversammlung, den
Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht.
Sie beschliesst über das Budget und die Mitgliederbeiträge und
wählt periodisch den Vorstand, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter
auf je zwei Jahre.
§ 10
Die Einladung zur Jahresversammlung oder zu ausserordentlichen Versammlungen
hat unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage zuvor schriftlich oder
durch Publikation in der "Meylania" zu erfolgen. Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand bis sieben Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
§ 11
Der Vorstand erledigt die nicht der Jahresversammlung vorbehaltenen Vereinsgeschäfte.
Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier,
Redaktor der "Meylania" und weiteren Mitgliedern. Er ergänzt
sich, wenn nötig, selbst unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten
Jahresversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig
und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer
effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vostandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet
werden.
§ 12
Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung
des Vereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Jahresversammlung
oder einer ausserordentlichen Versammlung. Über die Verwendung des
vorhandenen Vermögens entscheidet die entsprechende Versammlung bei
Auflösung durch einfaches Mehr. Die nach Auflösung des Vereins
verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher
oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die
Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung 2010 in
Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19. Mai 2001.
Angenommen durch die ordentliche Jahresversammlung am 29. Mai 2010 in
Weesen.
Präsidentin: Silvia Stofer
Sekretärin: Elizabeth Feldmeyer-Christe