| Statuten der Bryolich | 
§ 1
      Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung für Bryologie und 
      Lichenologie" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Des ZGB. 
      Der Verein tritt unter dem Namenszusatz "Bryolich" in Erscheinung.
§ 2
      Der Verein bezweckt
      - die Verbreitung der Kenntnisse über Moose und Flechten sowie ihrer 
      Bedeutung in der Öffentlichkeit und setzt sich über den Schutz 
      und die Erhaltung der Moos- und Flechtenarten und ihrer Standorte ein,
      - die Förderung der bryologischen und lichenologischen Forschung 
      und Ausbildung in der Schweiz.
      Dazu dient die persönliche Kontaktnahme, die Information und die 
      gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder.
§ 3
      Die Vereinsziele sollen durch gemeinsame Exkursionen und weitere Veranstaltungen 
      (Kurse, Vorträge usw.) sowie durch die Herausgabe der Zeitschrift 
      "Meylania" erreicht werden. Bryolich kann finanziell Projekte 
      unterstützen, die den Vereinszielen förderlich sind. Der Vorstand 
      entscheidet im Rahmen des Budgets über Anträge.
      Bryolich pflegt die Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen des 
      In- und Auslandes.
§ 4
      Bryolich ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften.
§ 5
      Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.
§ 6
      Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person 
      werden. Personen, die sich in besonderem Mass Verdienste um Bryolich erworben 
      haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern 
      ernannt werden.
§ 7
      Die Mitgliedschaft in Bryolich endet durch Tod, Austritt oder Streichung. 
      Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 
      Der Vorstand kann Mitglieder streichen, die ihren Beitrag während 
      zweier Jahre nicht entrichtet haben oder auf andere Weise gegen die Interessen 
      oder Ziele von Bryolich verstossen.
§ 8
      Die Organ von Bryolich sind die Jahresversammlung (Mitgliederversammlung), 
      der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
§ 9
      Die Jahresversammlung findet in der Regel in Verbindung mit einer Exkursion 
      statt. Sie genehmigt das Protokoll der letzten Jahresversammlung, den 
      Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht. 
      Sie beschliesst über das Budget und die Mitgliederbeiträge und 
      wählt periodisch den Vorstand, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter 
      auf je zwei Jahre.
§ 10
      Die Einladung zur Jahresversammlung oder zu ausserordentlichen Versammlungen 
      hat unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage zuvor schriftlich oder 
      durch Publikation in der "Meylania" zu erfolgen. Anträge 
      der Mitglieder sind dem Vorstand bis sieben Tage vor der Versammlung schriftlich 
      einzureichen.
§ 11
      Der Vorstand erledigt die nicht der Jahresversammlung vorbehaltenen Vereinsgeschäfte. 
      Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, 
      Redaktor der "Meylania" und weiteren Mitgliedern. Er ergänzt 
      sich, wenn nötig, selbst unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten 
      Jahresversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig 
      und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer 
      effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner 
      Vostandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet 
      werden.
§ 12
      Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung 
      des Vereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Jahresversammlung 
      oder einer ausserordentlichen Versammlung. Über die Verwendung des 
      vorhandenen Vermögens entscheidet die entsprechende Versammlung bei 
      Auflösung durch einfaches Mehr. Die nach Auflösung des Vereins 
      verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher 
      oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die 
      Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13
      Diese Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung 2010 in 
      Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19. Mai 2001.
Angenommen durch die ordentliche Jahresversammlung am 29. Mai 2010 in 
      Weesen.
          
    
Präsidentin: Silvia Stofer
Sekretärin: Elizabeth Feldmeyer-Christe



